Bewirkt der "Brexit" auch den automatischen Ausstieg des Vereinigten Königreichs aus EURATOM?

Hummer, Waldemar, 2016
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Medienart Buch
Verfasser Hummer, Waldemar Wikipedia
Systematik Internet - Internet
Verlag ÖGfE
Ort Wien
Jahr 2016
Umfang 8 S.
Altersbeschränkung keine
Reihe ÖGfE Policy Brief
Reihenvermerk 29
Sprache deutsch
Verfasserangabe Waldemar Hummer
Annotation Die Volksbefragung vom 23. Juni 2016 im UK bezog sich nur auf den Verbleib oder den Austritt des UK aus der EU. Damit wurde das britische Elektorat aber nicht über die negativen Folgen des uU damit verbundenen Austritts aus EURATOM befragt. Da die EU und EURATOM aber institutionell-funktional eng miteinander verbunden sind, bedingt der "Brexit" aus der EU gleichzeitig womöglich auch den Austritt des UK aus EURATOM. Damit wird aber nicht nur eine "zweite Front" in den "Brexit"-Austrittsverhandlungen des UK aus der EU gem. Art. 50 EUV eröffnet, sondern vor allem das ambitionierte Ausbauprogramm der Atomenergie des UK in Hinkley Point C gefährdet, da dieses auf die Förderung, aber auch Kontrolle durch EURATOM angewiesen ist.

In diesem Zusammenhang ist auch der Ausgang der von Österreich im Juni 2015 beim Gericht der Europäischen Union gegen den Beihilfen-Genehmigungsbeschluss der Kommission für den weiteren Ausbau von Hinkley Point C eingebrachten Nichtigkeitsklage von grundlegender Bedeutung. Österreich vertrat dabei die Ansicht, dass die britische Finanzhilfe eine unzulässige Betriebsbeihilfe und nicht eine reine Investitionsbeihilfe darstellt, wie die Kommission argumentiert hatte.

Handlungsempfehlungen
1.Da das UK offensichtlich nicht daran gedacht hat, dass ein "Brexit" aus der EU höchstwahrscheinlich auch zum Austritt aus EURATOM führt, muss es so rasch als möglich dazu eine eigene "Kompensations-Strategie" entwickeln.
2.Die 27 EU-Mitgliedstaaten wiederum können diese "Unschlüssigkeit" der britischen Position nützen, um das UK neben den "Brexit"-Verhandlungen auch noch in die "EURATOM-Schere" zu nehmen.
3.Die EU sowie ihre Mitgliedstaaten sollten sich ihrer starken Verhandlungsposition in beiden Bereichen bewusst sein, und dementsprechend keine Konzessionen in vitalen Fragen (zB Binnenmarkt) machen, um damit kein Präjudiz zu liefern.
Exemplare
Ex.nr. Standort
7346 Internet
Anhang URL: http://oegfe.at/wordpress/wp-content/uploads/2016/11/OEGfE_Policy_Brief-2016.29_Hummer.pdf

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